Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flaach

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I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gemeindeart

Die Primarschulgemeinde Flaach (nachfolgend: Schulgemeinde) umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Flaach. Sie führt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die öffentliche Volksschule, insbesondere

  1. die Kindergartenstufe
  2. die Primarschulstufe
  3. schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
  4. weitere gemeindeeigene Bildungseinrichtungen.

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Art. 2 Schulgemeindeordnung

Die Schulgemeindeordnung regelt gestützt auf die kantonale Gesetzgebung den Bestand und die innere Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.

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II. Die Stimmberechtigten

1. Politische Rechte

Art. 3 Allgemeines Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit

Das Stimm- und Wahlrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.

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Art. 4 Verfahren

Die Primarschulpflege (nachfolgend: Schulpflege) setzt die Wahl- und Abstimmungstage in Absprache mit dem Gemeinderat Flaach fest. Diesem ist die Wahl- und Abstimmungsleitung übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. Das amtliche Publikationsorgan der Politischen Gemeinde ist auch dasjenige der Schulgemeinde.

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2. Urnenwahlen und -abstimmungen

Art. 5 Urnenwahl

Die Mitglieder und das Präsidium der Schulpflege werden an der Urne gewählt. Für die Erneuerungswahlen an der Urne gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl mit leeren Wahlzetteln. Für die Ersatzwahlen in die Schulpflege gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Beim Vorverfahren für die Stille Wahl beträgt die erste Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei den kommunalen Wahlen 30 Tage.

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Art. 6 Obligatorische Urnenabstimmung

Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:

  1. der Erlass und die Änderung der Schulgemeindeordnung
  2. die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 500'000 bei einmaligen und von mehr als Fr. 100'000 bei jährlich wiederkehrende Ausgaben
  3. die Bewilligung von Zusatzkrediten zur Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 500'000 und bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.

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Art. 7 Nachträgliche Urnenabstimmung

In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.

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3. Schulgemeindeversammlung

Art. 8 Einberufung und Verfahren

Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.

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Art. 9 Leitung und Protokoll

Die Schulgemeindeversammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Schulpflege geleitet. Der Aktuar bzw. die Aktuarin oder der Schulsekretär führt das Protokoll.

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Art. 10 Rechtsetzungsbefugnisse

Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:

  1. der Erlass und die Änderung der Besoldungsverordnung
  2. der Erlass und die Änderung weiterer Verordnungen von allgemein verbindlicher Bedeutung
  3. der Erlass von Grundsätzen für die Gebührenerhebung.

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Art. 11 Allgemeine Befugnisse

Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:

  1. die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung der Schulgemeinde
  2. die Behandlung von Initiativen und Anfragen unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 6
  3. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Zweckverbänden, die Zustimmung zu Zweckverbandsstatuten und deren Änderungen
  4. die Schaffung von gemeindeeigenen Bildungseinrichtungen (Art. 1 Ziff. 4)
  5. die Übernahme neuer Aufgaben.

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Art. 12 Finanzbefugnisse

Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:

  1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags
  2. die Festsetzung des Steuerfusses für die Schulgemeinde
  3. die Abnahme der Jahresrechnung
  4. die Genehmigung der Bauabrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Schulgemeindeversammlung beschlossen worden sind
  5. Finanzgeschäfte gemäss Art. 13.

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III. Finanzkompetenzen

Art. 13 Aufteilung der Finanzkompetenzen

Die Finanzkompetenzen und Zuständigkeiten für Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind wie folgt aufgeteilt:

Kompetenz in Franken /
Finanzgeschäft
Urnenabstimmung Gemeinde-
versammlung
Schulpflege
  1. Neue im Voranschlag enthaltene Ausgaben
 
  • einmalig
über 500'000 über 100'000 bis 100'000
 
  • jährlich wiederkehrend
über 100'000 über 40'000 bis 40'000
  1. Zusatzkredite und neue nicht im Voranschlag enthaltene Ausgaben (nicht gebunden):
 
  • einmalig
über 500'000 über 50'000 bis 50'000
max. 150'000/Jahr
 
  • jährlich wiederkehrend
über 100'000 über 15'000 bis 15'000
max. 45'000/Jahr
  1. Weitere Finanzkompetenzen:
 
  • Verfügungen über Grundeigentum und dingliche Rechte im Bereich des Finanzvermögens:
 
  • Kauf (Preis)
über 100'000 bis 100'000
 
  • Verkauf, Tausch, Baurecht (Wert)
über 100'000 bis 100'000
 
  • Finanzielle Beteiligung und Darlehen:
über 50'000 bis 50'000
 
  • Darlehen an politische Gemeinde:
über 500'000 bis 500'000
 
  • Eventualverbindlichkeiten:
über 50'000 bis 50'000

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IV. Behörden

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Schulpflege richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Die Schulpflege versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten bzw. ihrer Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

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Art. 15 Behördenkonferenz

Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft die Schulpflege eine Behördenkonferenz ein.

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Art. 16 Zusammenarbeit

Die Schulgemeinden im Flaachtal (Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Volken) arbeiten unter sich und mit weiteren Schulgemeinden so weit erforderlich in der Führung, in der Organisation und in der Entwicklung der Schule zusammen. Zur Bündelung der Kräfte und wo es im Interesse besserer und kostengünstiger Lösungen angebracht ist, koordinieren die Schulpflegen ihre Tätigkeit. Die Schulgemeinden schaffen die nötigen gemeinsamen Gremien und Vereinbarungen und treten - wo dies zweckmässig ist - in der Öffentlichkeit gemeinsam auf.

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2. Die Schulpflege

Art. 17 Zusammensetzung

Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus fünf Mitgliedern.

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Art. 18 Verantwortung

Die Schulpflege führt vorwiegend strategisch und trägt die Verantwortung für:

  1. die Qualität der Volksschule
  2. die Personalpolitik
  3. die Verwendung der finanziellen Mittel
  4. die Öffentlichkeitsarbeit.

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Art. 19 Wahl- und Anstellungsbefugnisse

Die Schulpflege

  1. wählt aus ihrer Mitte:
    1. das Vizepräsidium
    2. den Finanzvorstand
    3. den Aktuar oder die Aktuarin
    4. die weiteren Ressortvorstände
    5. die Präsidien und die Mitglieder der nach Bedarf zu bestellenden Ausschüsse
    6. das Präsidium der Baukommission
  2. wählt aus ihrer Mitte oder in freier Wahl:
    1. die Vorsitzenden und Mitglieder von beratenden Kommissionen
    2. die Delegierten der Schulgemeinde in Zweckverbänden und andern Institutionen
    3. die Mitglieder der Baukommission.
  3. stellt an, ernennt oder bezeichnet:
    1. die Lehrpersonen
    2. die Schulleitung
    3. den Schulsekretär
    4. die weiteren Angestellten der Schule
    5. den schulärztlichen Dienst
    6. den Schulpsychologischen Dienst.

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Art. 20 Rechtsetzungsbefugnisse

Die Schulpflege ist zuständig für:

  1. den Erlass und die Änderung
    1. des Geschäftsreglements
    2. des Organisationsstatuts
    3. Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen
    4. weitere Verordnungen und Reglemente, soweit sie nicht in die Kompetenz der Schulgemeindeversammlung fallen.
  2. den Erlass von Tarifen für Elternbeiträge für Dienstleistungen ausserhalb der unentgeltlichen Volksschule.

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Art. 21 Allgemeine Befugnisse

Der Schulpflege stehen insbesondere zu:

  1. die Ausführung der ihr durch die Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton oder Bezirk übertragenen Aufgaben, insbesondere die Aufsicht über die Schulen in der Gemeinde
  2. die Vorberatung der Geschäfte der Schulgemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu
  3. der Vollzug der Schulgemeindebeschlüsse
  4. die Besorgung aller Angelegenheiten des Schulwesens, soweit dafür nicht die Schulgemeindeversammlung oder die Schulleitung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urnenabstimmung erfolgt
  5. die Aufteilung der vom Kanton zugeteilten Stellen für Lehrpersonen der Volksschule in einem Stellenplan
  6. die Schaffung und Aufhebung von Stellen für das gemeindeeigene Lehrerpersonal
  7. die Festlegung des Stellenplans für das übrige Personal
  8. die Bestimmung der Schuleinheiten
  9. die Genehmigung des Schulprogramms
  10. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die Durchführung gemeinsamer Aufgaben vorbehältlich der Zuständigkeit und der Finanzkompetenzen der Gemeindeversammlung
  11. die Vertretung der Schulgemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften
  12. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung
  13. den Entscheid über die Aufnahme auswärtiger Schüler und Schülerinnen und die Festsetzung der Schulgelder für diese.

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Art. 22 Finanzielle Befugnisse

Der Schulpflege beschliesst in eigener Kompetenz über:

  1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und der Spezialbeschlüsse, soweit nicht andere Organe zuständig sind
  2. gebundene Ausgabe
  3. Finanzgeschäfte gemäss Art. 13
  4. die Aufnahme oder Konversion von Anleihen, Darlehen und Krediten zur Deckung des Finanzbedarfs der Schulgemeinde.

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Art. 23 Bildung von Verwaltungsabteilungen (Ressorts)

Die Schulpflege bildet die zweckmässige Zahl von Verwaltungsabteilungen (Ressorts). Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied ein oder mehrere Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der zugeteilten Ressorts verpflichtet. Die Schulpflege ist berechtigt, die Ressorts zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Ressorts zuzuteilen. Im Fall der Ersatzwahl eines Mitgliedes beschliesst die Schulpflege, ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers bzw. der Amtsvorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt.

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3. Organe und Instrumentarium

Art. 24 Delegation an Ressortvorstände und Ausschüsse

Die Schulpflege kann beschliessen, welche Geschäfte oder Ressorts durch einzelne Mitglieder (Ressortvorstände) oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die einzelnen Mitglieder und Ausschüsse behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Ressorts als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind der Schulpflege für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Die Schulpflege kann ausnahmsweise einzelne Mitglieder oder Ausschüsse mit abschliessenden Befugnissen ausrüsten. Gegen solche Anordnungen ist der Rekurs bei der Oberbehörde zu erheben.

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Art. 25 Präsidium

Der Präsident bzw. die Präsidentin übt die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang aus. Präsidialentscheide richten sich nach dem Gemeindegesetz. Weitere Befugnisse richten sich nach dem Geschäftsreglement.

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Art. 26 Finanzvorstand

Ein Mitglied der Schulpflege ist als Finanzvorstand verantwortlich für die gesamte ökonomische Verwaltung der Schulgemeinde. Es überwacht den Vollzug der Voranschläge sowie der Ausgabenbeschlüsse und die Einhaltung der Kredite.

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Art. 27 Schulsekretariat

Das Schulsekretariat ist zuständig für die administrative Organisation der Schulgemeinde. Es kann zusammen mit anderen Gemeinden eingerichtet und betrieben werden. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag geregelt.

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Art. 28 Schulleitung

Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung ihrer Schule zuständig. Die Schulleitung kann zusammen mit andern Schulgemeinden im Flaachtal eingerichtet und geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere der Finanzierung und Unterstellung werden in einem Vertrag und im gemeinsamen Organisationsstatut geregelt. Dabei können Befugnisse im Führungsbereich unter den Vertragspartnern übernommen, abgetreten oder gemeinsam ausgeübt werden. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Bei Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden. Die Schulleitung vertritt die Schule gegen aussen, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teil. Sie ist antragsberechtigt in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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Art. 29 Schulkonferenz

Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Die Gesetzgebung und das Organisationsstatut regeln die Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung, Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden.

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Art. 30 Vertretung der Lehrerschaft

An den Sitzungen der Schulpflege nimmt eine Lehrperson als Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann von Fall zu Fall weitere oder alle Lehrpersonen zur Beratung beiziehen.

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4. Beratende Kommissionen

Art. 31 Allgemeines

Die Schulpflege kann nach Bedarf Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden. Den Vorsitz in den Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Schulpflege. Diese bestimmt das Pflichtenheft.

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Art. 32 Koordinationskommission

Die Schulgemeinden im Flaachtal (Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Volken) können eine paritätische Kommission aus Vertretern ihrer Schulpflegen bilden, der koordinierende und vorbereitende Aufgaben in der Führung der Schule übertragen werden können, insbesondere in den Bereichen Schülerzuteilung, Schullaufbahnentscheiden, Mitarbeiterbeurteilung und Qualitätssicherung. Die Kommission berät die Schulpflegen und kann ihnen Antrag stellen.

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5. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen

Art. 33 Baukommission

Für die selbstständige Ausführung besonderer Bauvorhaben kann die Schulpflege die Bestellung eine Baukommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen einsetzen. Eine solche besteht aus einem Mitglied der Schulpflege als Präsidenten und vier weiteren von der Schulpflege gewählten Mitgliedern.

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6. Rechnungsprüfung

Art. 34 Rechnungsprüfungskommission

Als Rechnungsprüfungskommission amtet die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde.

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V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Artikel 28 und 29 treten in Kraft mit der Einführung der Geleiteten Schulen aufgrund des neuen Volksschulgesetzes vom 5. Februar 2005.

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Art. 37 Aufhebung früherer Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schulgemeindeordnung wird die Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flaach vom 25. Juni 1998 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

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Die vorstehende Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flaach wurde in der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 angenommen.

Namens der Primarschulgemeinde Flaach
Der Präsident: Daniel Heuer
Die Aktuarin: Deborah Chételat

Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 25. Juni 2008 mit RRB 969 genehmigt.



Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flaach (Inhaltsverzeichnis)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gemeindeart
Art. 2 Schulgemeindeordnung

II. Die Stimmberechtigten

1. Politische Rechte

Art. 3 Allgemeines Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
Art. 4 Verfahren

2. Urnenwahlen und -abstimmungen

Art. 5 Urnenwahl
Art. 6 Obligatorische Urnenabstimmung
Art. 7 Nachträgliche Urnenabstimmung

3. Schulgemeindeversammlung

Art. 8 Einberufung und Verfahren
Art. 9 Leitung und Protokoll
Art. 10 Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 11 Allgemeine Befugnisse
Art. 12 Finanzbefugnisse

III. Finanzkompetenzen

Art. 13 Aufteilung der Finanzkompetenzen

IV. Behörden

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Geschäftsführung
Art. 15 Behördenkonferenz
Art. 16 Zusammenarbeit

2. Die Schulpflege

Art. 17 Zusammensetzung
Art. 18 Verantwortung
Art. 19 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Art. 20 Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 21 Allgemeine Befugnisse
Art. 22 Finanzielle Befugnisse
Art. 23 Bildung von Verwaltungsabteilungen (Ressorts)

3. Organe und Instrumentarium

Art. 24 Delegation an Ressortvorstände und Ausschüsse
Art. 25 Präsidium
Art. 26 Finanzvorstand
Art. 27 Schulsekretariat
Art. 28 Schulleitung
Art. 29 Schulkonferenz
Art. 30 Vertretung der Lehrerschaft

4. Beratende Kommissionen

Art. 31 Allgemeines
Art. 32 Koordinationskommission

5. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen

Art. 33 Baukommission

6. Rechnungsprüfung

Art. 34 Rechnungsprüfungskommission

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Inkrafttreten
Art. 37 Aufhebung früherer Erlasse