Die Primarschulgemeinde Flaach (nachfolgend: Schulgemeinde) umfasst das Gebiet der Politischen Gemeinde Flaach. Sie führt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die öffentliche Volksschule, insbesondere
Die Schulgemeindeordnung regelt gestützt auf die kantonale Gesetzgebung den Bestand und die innere Organisation der Schulgemeinde und bestimmt die Befugnisse ihrer Organe.
Das Stimm- und Wahlrecht und die Wählbarkeit in Gemeindeangelegenheiten richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte. Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem Gemeindegesetz. Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung und an der Urne aus.
Die Primarschulpflege (nachfolgend: Schulpflege) setzt die Wahl- und Abstimmungstage in Absprache mit dem Gemeinderat Flaach fest. Diesem ist die Wahl- und Abstimmungsleitung übertragen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. Für die Veröffentlichung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. Das amtliche Publikationsorgan der Politischen Gemeinde ist auch dasjenige der Schulgemeinde.
Die Mitglieder und das Präsidium der Schulpflege werden an der Urne gewählt. Für die Erneuerungswahlen an der Urne gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl mit leeren Wahlzetteln. Für die Ersatzwahlen in die Schulpflege gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Beim Vorverfahren für die Stille Wahl beträgt die erste Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei den kommunalen Wahlen 30 Tage.
Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:
In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das Gemeindegesetz von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes.
Die Schulgemeindeversammlung wird vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin der Schulpflege geleitet. Der Aktuar bzw. die Aktuarin oder der Schulsekretär führt das Protokoll.
Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:
Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:
Der Schulgemeindeversammlung stehen zu:
Die Finanzkompetenzen und Zuständigkeiten für Beschlüsse von finanzieller Tragweite sind wie folgt aufgeteilt:
| Kompetenz in Franken / Finanzgeschäft |
Urnenabstimmung | Gemeinde- versammlung |
Schulpflege | ||
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über 500'000 | über 100'000 | bis 100'000 | ||
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über 100'000 | über 40'000 | bis 40'000 | ||
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über 500'000 | über 50'000 | bis 50'000 max. 150'000/Jahr |
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über 100'000 | über 15'000 | bis 15'000 max. 45'000/Jahr |
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über 100'000 | bis 100'000 | |||
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über 100'000 | bis 100'000 | |||
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über 50'000 | bis 50'000 | |||
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über 500'000 | bis 500'000 | |||
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über 50'000 | bis 50'000 | |||
Die Geschäftsführung der Schulpflege richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von ihr erlassenen Geschäftsordnung. Die Schulpflege versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten bzw. ihrer Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
Zur Beratung von Fragen, die für mehrere oder alle Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, beruft die Schulpflege eine Behördenkonferenz ein.
Die Schulgemeinden im Flaachtal (Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Volken) arbeiten unter sich und mit weiteren Schulgemeinden so weit erforderlich in der Führung, in der Organisation und in der Entwicklung der Schule zusammen. Zur Bündelung der Kräfte und wo es im Interesse besserer und kostengünstiger Lösungen angebracht ist, koordinieren die Schulpflegen ihre Tätigkeit. Die Schulgemeinden schaffen die nötigen gemeinsamen Gremien und Vereinbarungen und treten - wo dies zweckmässig ist - in der Öffentlichkeit gemeinsam auf.
Die Schulpflege besteht mit Einschluss des Präsidenten bzw. der Präsidentin aus fünf Mitgliedern.
Die Schulpflege führt vorwiegend strategisch und trägt die Verantwortung für:
Die Schulpflege
Die Schulpflege ist zuständig für:
Der Schulpflege stehen insbesondere zu:
Der Schulpflege beschliesst in eigener Kompetenz über:
Die Schulpflege bildet die zweckmässige Zahl von Verwaltungsabteilungen (Ressorts). Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt die Schulpflege jedem Mitglied ein oder mehrere Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme der zugeteilten Ressorts verpflichtet. Die Schulpflege ist berechtigt, die Ressorts zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Ressorts zuzuteilen. Im Fall der Ersatzwahl eines Mitgliedes beschliesst die Schulpflege, ob das neue Mitglied in die Stellung des Amtsvorgängers bzw. der Amtsvorgängerin eintreten oder ob eine Neuverteilung der Aufgaben erfolgt.
Die Schulpflege kann beschliessen, welche Geschäfte oder Ressorts durch einzelne Mitglieder (Ressortvorstände) oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und legt ihre Finanzkompetenzen fest. Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der Schulpflege verlangt werden, sofern nicht ein anderes Verfahren vorgeschrieben ist. Die einzelnen Mitglieder und Ausschüsse behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Ressorts als vorbereitendes und ausführendes Organ der Gesamtbehörde. Sie sind der Schulpflege für die Einhaltung der Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich. Die Schulpflege kann ausnahmsweise einzelne Mitglieder oder Ausschüsse mit abschliessenden Befugnissen ausrüsten. Gegen solche Anordnungen ist der Rekurs bei der Oberbehörde zu erheben.
Der Präsident bzw. die Präsidentin übt die allgemeine Aufsicht über den Geschäftsgang aus. Präsidialentscheide richten sich nach dem Gemeindegesetz. Weitere Befugnisse richten sich nach dem Geschäftsreglement.
Ein Mitglied der Schulpflege ist als Finanzvorstand verantwortlich für die gesamte ökonomische Verwaltung der Schulgemeinde. Es überwacht den Vollzug der Voranschläge sowie der Ausgabenbeschlüsse und die Einhaltung der Kredite.
Das Schulsekretariat ist zuständig für die administrative Organisation der Schulgemeinde. Es kann zusammen mit anderen Gemeinden eingerichtet und betrieben werden. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag geregelt.
Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung ihrer Schule zuständig. Die Schulleitung kann zusammen mit andern Schulgemeinden im Flaachtal eingerichtet und geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere der Finanzierung und Unterstellung werden in einem Vertrag und im gemeinsamen Organisationsstatut geregelt. Dabei können Befugnisse im Führungsbereich unter den Vertragspartnern übernommen, abgetreten oder gemeinsam ausgeübt werden. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. Bei Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung ein Entscheid der Schulpflege verlangt werden. Die Schulleitung vertritt die Schule gegen aussen, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teil. Sie ist antragsberechtigt in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Die Gesetzgebung und das Organisationsstatut regeln die Teilnahmeberechtigung und -verpflichtung, Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden.
An den Sitzungen der Schulpflege nimmt eine Lehrperson als Vertretung der Lehrerschaft mit beratender Stimme teil. Die Schulpflege kann von Fall zu Fall weitere oder alle Lehrpersonen zur Beratung beiziehen.
Die Schulpflege kann nach Bedarf Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl bilden. Den Vorsitz in den Kommissionen führt in der Regel ein Mitglied der Schulpflege. Diese bestimmt das Pflichtenheft.
Die Schulgemeinden im Flaachtal (Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Volken) können eine paritätische Kommission aus Vertretern ihrer Schulpflegen bilden, der koordinierende und vorbereitende Aufgaben in der Führung der Schule übertragen werden können, insbesondere in den Bereichen Schülerzuteilung, Schullaufbahnentscheiden, Mitarbeiterbeurteilung und Qualitätssicherung. Die Kommission berät die Schulpflegen und kann ihnen Antrag stellen.
Für die selbstständige Ausführung besonderer Bauvorhaben kann die Schulpflege die Bestellung eine Baukommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen einsetzen. Eine solche besteht aus einem Mitglied der Schulpflege als Präsidenten und vier weiteren von der Schulpflege gewählten Mitgliedern.
Als Rechnungsprüfungskommission amtet die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde.
Diese Schulgemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Artikel 28 und 29 treten in Kraft mit der Einführung der Geleiteten Schulen aufgrund des neuen Volksschulgesetzes vom 5. Februar 2005.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Schulgemeindeordnung wird die Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flaach vom 25. Juni 1998 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
Die vorstehende Schulgemeindeordnung der Primarschulgemeinde Flaach wurde in der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 angenommen.
Namens der Primarschulgemeinde Flaach
Der Präsident: Daniel Heuer
Die Aktuarin: Deborah Chételat
Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 25. Juni 2008 mit RRB 969 genehmigt.
Art. 1 Gemeindeart
Art. 2 Schulgemeindeordnung
Art. 3 Allgemeines Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit
Art. 4 Verfahren
Art. 5 Urnenwahl
Art. 6 Obligatorische Urnenabstimmung
Art. 7 Nachträgliche Urnenabstimmung
Art. 8 Einberufung und Verfahren
Art. 9 Leitung und Protokoll
Art. 10 Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 11 Allgemeine Befugnisse
Art. 12 Finanzbefugnisse
Art. 13 Aufteilung der Finanzkompetenzen
Art. 14 Geschäftsführung
Art. 15 Behördenkonferenz
Art. 16 Zusammenarbeit
Art. 17 Zusammensetzung
Art. 18 Verantwortung
Art. 19 Wahl- und Anstellungsbefugnisse
Art. 20 Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 21 Allgemeine Befugnisse
Art. 22 Finanzielle Befugnisse
Art. 23 Bildung von Verwaltungsabteilungen (Ressorts)
Art. 24 Delegation an Ressortvorstände und Ausschüsse
Art. 25 Präsidium
Art. 26 Finanzvorstand
Art. 27 Schulsekretariat
Art. 28 Schulleitung
Art. 29 Schulkonferenz
Art. 30 Vertretung der Lehrerschaft
Art. 31 Allgemeines
Art. 32 Koordinationskommission
Art. 34 Rechnungsprüfungskommission